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Datum: 09.09.2026

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Die Meldebehörde des Amtes Neustadt-Glewe weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) jede Person die Möglichkeit hat, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.

Zur Erfüllung, der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben, führt die Meldebehörde gemäß § 2 Abs. 2 BMG ein Melderegister. In diesem Register sind alle Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Amtes Neustadt-Glewe wohnen, zu registrieren. Sie haben das Recht gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten Widerspruch einzulegen, indem Sie eine Übermittlungssperre beantragen. Eine Übermittlungssperre kann für folgende Fälle eingerichtet werden:

A)   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG)

B)   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG)

C)   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG)


Sofern Widerspruch erhoben wurde, gilt dieser bis auf Widerruf.

Der Widerspruch kann beim Amt Neustadt-Glewe, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe eingelegt werden.

Anträge werden auf Anforderung auch zugesendet.