Inhalt
Datum: 21.01.2021

Corona: Überbrückungshilfe III wird vereinfacht


Die IHK-Organisation hat sich auf Bundensebene intensiv dafür eingesetzt, dass die Beantragungsmodalitäten der wirtschaftlichen Bundeshilfen angepasst werden müssen, damit auch für den stationären Einzelhandel ein Zugang zur Überbrückungshilfe ermöglicht wird.

Gestern verkündete das Bundesfinanzministerium nun die geänderten Modalitäten. Diese finden Sie im Anhang und umfassen u. a. folgende Aspekte:

  • Antragsberechtigung: Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben
  • Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 
  • Kriterien der Sonderregelung für verderbliche Ware und für (Winter-)Saisonware 2020/2021: u. a. Warenabschreibungen bis zu 100 Prozent als Fixkosten Anpassung der monatlichen Maximalbeträge (unter Berücksichtigung der europäischen Kleinbeihilfe- Fixkostenregelung) 
  • Erhöhung des Höchstbetrages der Abschlagszahlung auf 100.000 Euro

[Corona Überbrückungshilfe III]